Kündigung

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist ebenso wie der Vereinsbeitritt in § 5 unserer Vereinssatzung geregelt. Demnach ist eine Beendigung der Mitgliedschaft wie folgt möglich:

  • durch Austritt, der nur schriftlich an den Vereinsvorstand für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
  • durch Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
  • durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist, wobei dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

 

 

 

 

 

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