Satzung

 Vereinssatzung
des Turnvereins 1883 Lampertheim e.V.

§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarbe und -wappen

Der Verein führt den Namen Turnverein 1883 Lampertheim e.V., abgekürzt TVL.
Sitz des Vereins ist Lampertheim.
Der Verein ist im Vereinsregister des AG Lampertheim eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind rot/weiß.
Der Verein führt das Wappen der Stadt Lampertheim, ergänzt im oberen Teil zwischen dem Andreaskreuz mit der Vereinsabkürzung “TVL” und im unteren Teil mit dem Vereinsgründungsjahr “1883″.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur. Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch Angebote im Bereich von Sport und Spiel für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren sowie durch Veranstaltungen kultureller, karnevalistischer und historischer Art und durch die Pflege heimischer Sitten und Gebräuche.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Vereinsangehörigen erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4
Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied
a) im Landessportbund Hessen e.V.
b) in den zuständigen Landesfachverbänden
c) im zuständigen Spitzenverband des DSB
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz 1 als verbindlich an.
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz 1.

 

§ 5
Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine eventuelle Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich an den Vereinsvorstand für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b) durch Löschung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Gesamtvorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschlußbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

 

§ 6
Beitragsleistungen und -pflichten

Es sind eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beiträge gemäß Absatz 1 bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss oder durch Erlass einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied soll dem Verein eine entsprechende Ermächtigung erteilen.

 

§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht haben Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
Für das Stimmrecht in der Jugendvertretung gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 8
Die Vereinsorgane

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
c) Der Vorstand gemäß § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand)
d) Der Sport- und Kulturausschuss

Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich möglichst bis spätestens 30.06. des Jahres statt.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Tagesordnung hat spätestens 14 Tage vorher durch eine Veröffentlichung in der Lampertheimer Zeitung sowie durch Aushang in den Vereinsräumen zu erfolgen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
Alle Mitglieder sind berechtigt bis 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen dieselben Befugnisse zu wie ordentlichen Mitgliederversammlungen.
Die Mitgliederversammlung und auch die außerordentliche Mitgliederversammlung sind bei ordnungs- und fristgemäßer Einladung stets beschlussfähig.
Der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter leiten die Versammlung.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl bedarf der Zustimmung von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern.
Stehen für eine Vorstandsposition zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl, sollte grundsätzlich geheime Abstimmung mit Stimmzetteln erfolgen.

 

§ 10
Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden/r,
b) zwei stellv. Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) dem/der Geschäftsführer/in
e) dem/der Schriftführer/in und Pressewart/in
f) dem/der Vorsitzenden des Sport- und Kulturausschusses
g) den Mitgliedern des Sport- und Kulturausschusses

Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit soll so gewählt werden, dass möglichst nur die Hälfte der Vorstandsmitglieder in jedem Jahr zur Wahl stehen.
Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Mitglieder beauftragen; er kann auch Kommissionen bilden.

 

§ 11
Vorstand gemäß § 26 BGB

(Geschäftsführender Vorstand)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der/die Erste Vorsitzende,
b) die beiden stellv. Vorsitzenden,
c) der/die Schatzmeister/in,
d) der/die Geschäftsführer/in
e) der/die Schriftführer/in und Pressewart/in,
f) der/die Vorsitzende (r) des Sport- und Kulturausschusses.

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Einer der Vertretungsberechtigten muss dabei der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter sein.

 

§ 12
Sport- und Kulturausschuss

Dem Sport- und Kulturausschuss gehören neben dem Vorsitzenden gem. § 11, Abs. 1, Buchstabe f) alle Abteilungsleiter/innen sowie der/die Vereinsjugendwart/in an.
Der Sport- und Kulturausschuss ist insbesondere für die Koordination, die Organisation und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Vereinsabteilungen zuständig.
Der Gesamtvorstand kann ihm weitere zusätzliche Aufgaben auch zur endgültigen Entscheidung übertragen.

 

§ 13
Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand kann Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erlassen.
Die Mitwirkung und Verwaltung der Vereinsjugend sollte durch den Erlass einer Jugendordnung geregelt werden, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 14
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr 4 Kassenprüfer. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
Die gesamte Vereinskasse mit allen Konten sowie Buchungsbelegen ist jährlich oder bei Bedarf durch mindestens 2 Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 15
Beschlussfassung, Protokollierung

Alle Organe des Vereins fassen Ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Alle Beschlüsse und Protokolle der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter als Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lampertheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17
Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.05.1999 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mit dem gleichen Tag wird die Vereinssatzung vom 19.10.1976 und der ergangene Nachtrag außer Kraft gesetzt.

 

Lampertheim, 17.05.1999

(Wunder)
1. Vorsitzender
(Eichenauer)
Stellv. Vorsitzender
(Keck)
Stellv. Vorsitzender

Das Amtsgericht Lampertheim hat die vorstehende Satzung gem. Eintragungsnachricht vom 26.07.1999 unter dem Aktenzeichen VR 233 genehmigt und in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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