Förderverein Handball

Die Handballabteilung bietet derzeit für die Grundschüler der Goetheschule sowie am Lessing-Gymnasium Handball-Arbeitsgemeinschaft an (Handball AG’s) an. Diese Aktion wird mittlerweile federführend durch den in diesem Jahr gegründeten „Förderverein Handball in Lampertheim“ unterstützt.

Die Handball AG’s treffen sich während der Schulzeit an Nachmittagen. Nähere Informationen sind den Internetauftritten des Lessing-Gymnasiums und der Goetheschule zu entnehmen.

Nachrichtlich führen wir an dieser Stelle die Satzung des Fördervereins auf.

Satzung des Fördervereins Handball in Lampertheim e.V.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Förderverein Handball in Lampertheim (FHL).
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt, Registerabteilung Lampertheim eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  3. Sitz des Vereins ist Lampertheim.

 

§ 2
Vereinsjahr / Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet somit am 31.12.2011.

 

§ 3
Zweck, Ziele des Vereins

Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten den Handballsport in der Handballabteilung des TV 1883 Lampertheim e.V. zu fördern. Der Verein soll in erster Linie dazu beitragen, die Jugendarbeit im Allgemeinen mitzugestalten und zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei auf die Weiterentwicklung der sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten gelegt werden.

Darüber hinaus soll der Leistungssport innerhalb der Abteilung, insbesondere der aktiven Mannschaften, unterstützt werden.

Als Förderung im weitesten Sinne kommen Unterstützungsleistungen in ideeller und materieller Art in Betracht.

 

§ 4
Zweckerfüllung

Der Satzungszweck und die Beschaffung der Mittel wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Zahlung von Mitgliederbeiträgen
  • Spenden (Geld- und Sachspenden)
  • Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige öffentliche Körperschaften)
  • und dergleichen

 

§ 5
Steuerbegünstigte Zwecke

1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 bis 58 Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft (des Vereins) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6
Mitglieder des Vereins, Mitgliedsbeiträge

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die Zwecke und Ziele des Vereins gewahrt werden und die Mitglieder sie entsprechend fördern (vgl. § 3, Ziffer 1 der Satzung).

2. Mitglieder des Vereins sind fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind solche, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden in anderer Weise den Verein unterstützen.

3. Von jedem Mitglied wird ein monatlicher Beitrag erhoben, der jährlich zu zahlen ist. Darüber hinaus können jederzeit Spenden als Einzelbetrag oder in periodischen Zahlungen geleistet werden.

4. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgeschrieben.

5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbescholtene Person erwerben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme.

2. Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet oder ganz bzw. teilweise erlassen werden. Stundungs- und Erlassungsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den jeweiligen Antrag.

 

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt: Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens einen Monat vor dessen Ende in schriftlicher Form erfolgen.
  • bei natürlichen Personen durch deren Tod
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  • durch Ausschluss aus folgenden Gründen:
  • wegen unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins
  • wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss aus dem Verein muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einemMonat gegen den Beschluss schriftlich Einspruch zu erheben. Erfolgt ein Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen bis zu diesem Zeitpunkt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Sämtliches Vereinsvermögen, das sich im Zugriff des ausgeschlossenen Mitglieds befindet, ist unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

2. Über den Ausschluss eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9
Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung durch den Vorstand. Sie wird von der/dem Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Vertreter/in geleitet.

2. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung der/dem Vereinsvorsitzenden in schriftlicher Form vorliegen.

3. Die Mitgliederversammlung, bei der über das abgelaufene Geschäftsjahr berichtet und über die Mittelverwendung beschlossen wird, soll möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäfsjahres erfolgen.

 

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und tagt je nach Bedarf. Sie ist auf Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder innerhalb einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand einzuberufen. In dem Antrag, der an den Vorstand zu stellen ist, müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Geschäftsberichtes durch den Vorstand
  • Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts durch den/die Schatzmeister/in
  • Diskussion der Berichte und Aussprache
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer mit Aussprache
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsvorschlages
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
  • Die Wahl der Rechnungsprüfer. Diese müssen Mitglied des Vereins sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Es werden zwei Rechnungsprüfer/innen bestellt. Die Amtszeit beträgt höchstens zwei Jahre, in der Regel ein Jahr.
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, die Beratung, Diskussion und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehender Fragen.
  • Weitere Beschlussfassungen nach eventuell eingegebener Anträge.

 

§ 13
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nur dann, wenn sie ihre Beiträge entrichtet haben. Mitglieder unter 18 Jahren haben keine Stimmberechtigung. Die Abstimmung erfolgt offen (durch einfaches Handzeichen). Die Mitgliederversammlung kann auf mündlichen Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abstimmen.

2. Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung offen (durch einfaches Handzeichen). Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, ist in jedem Fall eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 14
Protokollierung der Mitgliederversammlung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll oder eine Niederschrift anzufertigen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit ist von dem/der Schriftführer/in, dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in, ggf. auch von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

 

§ 15
Vorstand

1. Dem Vorstand gehören sechs Mitglieder an. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden, der/die zugleich Stellvertreter/in ist
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • zwei Beisitzer

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Der gewählte Vorstand verbleibt so lange in seinem Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, kann ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder einstimmig berufen werden. Die erforderliche Neuwahl dieses Mitglieds erfolgt anlässlich der nächsten einzuberufenden Mitgliederversammlung.

4. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt, ohne Angabe von Gründen erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Neuwahl eines/einer Nachfolgers/in oder mehrerer Nachfolger/innen wirksam.

 

§ 16
Aufgabe des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Jahres- und Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Vereinsauflösung
  • die Aufnahme und Löschung von Mitgliedern, letzteres durch Kündigung oder Ausschluss des Mitgliedes
  • jederzeitige Berufung von Sachverständigen als Berater

 

§ 17
Geschäftsführung und Vertretung

1. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder i. S. des § 26 Absatz 2 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, die/der 2. Vorsitzende/r, die/der Schatzmeister/in und die/der Schriftführer/in; jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Vorstand. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der/Die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Ist der/die 1. Vorsitzende verhindert, wird er/sie durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten.

3. Der/Die Schriftführer/in unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

4. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist die/der Schatzmeister/in verantwortlich. Die/der Schatzmeister/in kann vom Vorstand für solche Rechtshandlungen bevollmächtigt werden, die ihr/sein Tätigkeitsfeld üblicherweise mit sich bringt. Diese Vollmacht bedarf der Unterschrift des vertretungsberechtigten Vorstandes und ist auf die jeweilige Person der/des Schatzmeister/in beschränkt. Das Kassen- und Rechnungswesen muss den Erfordernissen der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung und den steuerlichen Vorschriften entsprechen.

5. Die Rechnungsprüfer prüfen alle Bücher und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Dies kann auch stichprobenweise erfolgen. In der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) erstatten sie gegenüber den Mitgliedern Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des/der Schatzmeister/in bzw. seines/seiner Stellvertreters/in.

6. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

7. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; bei Wahl eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin in ein Vorstandsamt ist Ersatzwahl durchzuführen.

 

§ 18
Verfahrensordnung für die Beschlüsse anlässlich von Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt in der Regel durch den/die 1. Vorsitzende/n kann aber auch von jedem anderen Vorstandsmitglied verlangt werden. Einladungen können schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Fax oder per Mail erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei Einberufung des Vorstandes erforderlich.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollanten und von der/dem jeweiligen amtierenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

§ 19
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 13 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach dem BGB (vgl. §§ 17 BGB). § 20 Auflösung und Aufhebung des Fördervereins Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes, fällt das vorhandene Vereinsvermögen des Fördervereins direkt der Handballabteilung des TV 1883 Lampertheim e.V., welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 Absatz 1 der Satzung zu verwenden hat, zu.

 

§ 21
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden bzw. eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten sowie wirtschaftlichen Zweck in rechtlicher zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Satzungslücke. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, sowie vom Registergericht, vom Regierungspräsidium bzw. vom Finanzamt geforderte Änderungen selbständig vorzunehmen. § 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt, Registerabteilung Lampertheim in Kraft.

 

Lampertheim, den 30. Mai 2011

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