Satzung - TVL

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben und –wappen

(1) Der Verein führt den Namen Turnverein 1883 Lampertheim e. V., abgekürzt TVL.

(2) Sitz des Vereins ist in 68623 Lampertheim.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Registernummer VR 60233 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Vereinsfarben sind rot/weiß.

(6) Der Verein führt das Wappen der Stadt Lampertheim (Andreaskreuz), ergänzt im oberen Teil zwischen dem Andreaskreuz mit der Vereinsabkürzung „TVL“ und im unteren Teil mit dem Gründungsjahr des Vereins „1883“.

§ 2 Zweck des Vereins, Zweckverwirklichung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen, die Förderung der Kultur sowie der offenen Jugendarbeit und Jugendpflege.

(2) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Angebote im Bereich von Sport für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren,

b) Veranstaltungen sportlicher, kultureller, karnevalistischer und historischer Art und

c) die Pflege heimischer Sitten und Gebräuche.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Grundsätze der Vereinstätigkeit, der Mitgliedschaft und Anforderungen an die Tätigkeit im Verein

(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

(3) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

(4) Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

(5) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Mitglieder, dies sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied

a) im Landessportbund Hessen e. V.

b) in den zuständigen Landesfachverbänden

c) im zuständigen Spitzenverband DOSB

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände gemäß Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz 1.

§ 6 Vereinsmitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Die Aufnahme kann auch auf elektronischem Weg über die Homepage des TV Lampertheim beantragt werden.

(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den Minderjährigen.

(4) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.

(5) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch:

a) Austritt

b) Streichung aus der Mitgliederliste

c) Ausschluss aus dem Verein

d) Tod

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich. In Einzelfällen hat der Vorstand die Möglichkeit nach eigenem Ermessen den Austrittszeitpunkt gesondert festzulegen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Gesamtvorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

(6) Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Vereinsauszeichnungen nicht mehr getragen werden.

§ 8 Beitragsleistungen und –pflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:

a) eine Aufnahmegebühr

b) ein jährlicher Mitgliedsbeitrag

(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen.

(4) Minderjährige Mitglieder werden mit dem Eintritt in die Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt.

(5) Die Beiträge des Vereins werden im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied hat dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.

(6) Eine Mitgliederumlage kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein finanzieller Engpass das erforderlich macht.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht haben Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

(2) Für das Stimmrecht in der Jugendvertretung gelten die Bestimmungen der Jugendordnung

(3) Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Sowohl die Ausübung des Stimmrechts als auch die Wählbarkeit setzen eine Vereinsmitgliedschaft voraus.

§ 10 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand gem. § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand)

c) Der Gesamtvorstand

d) Der Sport- und Kulturausschuss

(2) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.

(3) Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme einer eventuellen Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich, möglichst bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres statt.

(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand spätestens vier Wochen vorher per Veröffentlichung in der „Lampertheimer Zeitung“ und dem „Südhessen Morgen“ sowie auf der Homepage und durch Aushang in den Vereinsräumen bekannt gegeben.

(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und gemäß Abs. 3 bekannt gegeben.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Bezug auf die Frist hinzuweisen. Verspätete formgerechte Anträge müssen den Mitgliedern vor Beginn der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Diese Anträge und während der Versammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind davon ausgenommen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB geleitet.

(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl bedarf der Zustimmung von mind. 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Stehen für eine Vorstandsposition zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl, sollte grundsätzlich geheime Wahl mit Stimmzetteln erfolgen.

(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Kassenprüfer

c) Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Zweckänderung eingeschlossen.

f) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn dies im Rahmen eines Mehrheitsverlangens von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

(2) Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

§ 14 Der Vorstand gemäß § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand)

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende

b) bis zu drei stellvertretende Vorsitzende

c) der Schatzmeister

d) der Geschäftsführer

e) der Schriftführer und Pressewart

f) der Vorsitzende des Sport- und Kulturausschusses

(2) Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Einer der Vertretungsberechtigten muss dabei der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter sein.

§ 15 Der Gesamtvorstand

(1)

a) der Gesamtvorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 26 BGB:

b) dem Mitgliedern des Sport- und Kulturausschusses

(2) der Gesamtvorstandwird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit soll so gewählt werden, dass möglichst nur die Hälfte der Vorstandsmitglieder in jedem Jahr zur Wahl stehen. Der Gesamtvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

(4) der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sontige Vereinsaufgaben Mitglieder beauftragen; er kann auch Kommissionen bilden.

§ 16 Der Sport- und Kulturausschuss

(1) Dem Sport- und Kultusausschuss gehören neben dem Vorsitzenden gem § 14, Abs. 1, Buchstabe f) alle Abteilungsleiter sowie der Jugendwart an.

(2) Der Sport- und Kulturausschuss ist insbesondere für die Koordination, die Organisation und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Vereinsabteilungen zuständig. Der Gesamtvorstand kann ihm weitere zusätzliche Aufgaben, auch zur endgültigen Entscheidung, übertragen.

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Alle Beschlüsse und Protokolle der Organe sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer und dem jeweiligen Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 18 Vereinsordnungen

(1) Der Gesamtvorstand kann Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe erlassen.

(2) Die Mitwirkung und Verwaltung der Vereinsjugend sollte durch den Erlass einer Jugendordnung geregelt werden, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

(3) Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

§ 19 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder jährlich bis zu vier Kassenprüfer. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(2) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Gesamtvorstand angehören.

(3) Den Kassenprüfern obliegt die jährliche Prüfung aller Kassen und Buchungsbelege des Vereins und etwaiger Sonderkassen/Barkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Eine Prüfung bei gegebenem Bedarf ist jederzeit möglich.

(4) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

(5) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 20 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Verein kann Vorstandsmitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erstatten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.

(3) Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit und die Höhe dieser Vergütung nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung von Vereinsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 21 Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

(2) Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Gesamtvorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

(3) Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutz-Ordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§ 22 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder, erfolgt, unabhängig von der Höhe der Vergütung, für in Wahrnehmung seiner Organpflichten verursachten Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(2) Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 23 Satzungsänderung und Zweckänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung oder Neufassung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Der Vereinszweck kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) In dieser Versammlung müssen mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten erforderlich.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Lampertheim, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.05.2019 beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Mit dem gleichen Tag wird die Vereinssatzung vom 20.05.2015 außer Kraft gesetzt.

Lampertheim, 16.05.2019
(Sabine Gärtner)   (Ralf Müller)
Vorsitzende   Stellv. Vorsitzender

 

* Die Eintragung beim Registergericht Darmstadt (Registerblatt VR 60233) ist am 14.04.2020 erfolgt.